Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars
an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative
an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale ;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens
30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren
Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
 hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
 bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
 
IV. Haftung
 1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde –
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie
und durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
 nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab,
ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und
 Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach
Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung
in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
 Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz
 beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und
200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
 ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren
 Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht
sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen
des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [Polly Photodesign]
zu kennzeichnen.
Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind
Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen,
wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
11. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf
 auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der F otograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen
verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online
 und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann
der Auftragnehmer bestimmen.